§ 78 AVPfleWoqG

Zugangsvoraussetzung

1An der Weiterbildung kann teilnehmen wer

1.

über ein in der vom Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention (Staatsministerium) erlassenen allgemeinen Verwaltungsvorschrift genanntes Studium oder

2.

eine in der vom Staatsministerium erlassenen allgemeinen Verwaltungsvorschrift genannte Ausbildung zur Fachkraft verfügt oder

3.

nach der vom Staatsministerium erlassenen allgemeinen Verwaltungsvorschrift Altenpflegerinnen oder Altenpflegern oder Gesundheits- und Krankenpflegerinnen oder Gesundheits- und Krankenpflegern gleichgestellt ist.

 2Auf Antrag der Weiterbildungseinrichtung kann die zuständige Behörde Personen, die die Anforderungen nach Satz 1 nicht erfüllen, zur Weiterbildung zulassen, wenn für diese Personen vergleichbare Qualifikationen nachgewiesen werden können.

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