§ 78 AVPfleWoqG
Zugangsvoraussetzung
1An der Weiterbildung kann teilnehmen wer
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über ein in der vom Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention (Staatsministerium) erlassenen allgemeinen Verwaltungsvorschrift genanntes Studium oder
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eine in der vom Staatsministerium erlassenen allgemeinen Verwaltungsvorschrift genannte Ausbildung zur Fachkraft verfügt oder
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nach der vom Staatsministerium erlassenen allgemeinen Verwaltungsvorschrift Altenpflegerinnen oder Altenpflegern oder Gesundheits- und Krankenpflegerinnen oder Gesundheits- und Krankenpflegern gleichgestellt ist.
2Auf Antrag der Weiterbildungseinrichtung kann die zuständige Behörde Personen, die die Anforderungen nach Satz 1 nicht erfüllen, zur Weiterbildung zulassen, wenn für diese Personen vergleichbare Qualifikationen nachgewiesen werden können.
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