§ 79 AVPfleWoqG

Zugangsvoraussetzung

1An der Weiterbildung kann teilnehmen wer

1.

über ein in der nach § 16 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 erlassenen allgemeinen Verwaltungsvorschrift genanntes Studium oder

2.

eine in der nach § 16 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 erlassenen allgemeinen Verwaltungsvorschrift genannte Ausbildung zur Fachkraft verfügt oder

3.

nach der nach § 16 Abs. 2 Satz 2 erlassenen allgemeinen Verwaltungsvorschrift Altenpflegerinnen oder Altenpflegern bzw. Gesundheits- und Krankenpflegerinnen oder Gesundheits- und Krankenpflegern gleichgestellt ist.

 2Auf Antrag der Weiterbildungseinrichtung kann die zuständige Behörde Personen, die die Anforderungen nach Satz 1 nicht erfüllen, zur Weiterbildung zulassen, wenn für diese Personen vergleichbare Qualifikationen nachgewiesen werden können.

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