§ 18 AVPfleWoqG

Leitung und Verantwortung mehrerer Einrichtungen oder Wohnformen; Personalunion von Einrichtungs- und Pflegedienstleitung

(1) Die durch dieselbe Person nach § 9 zusätzlich zur Leitung einer stationären Einrichtung übernommene Leitung oder Verantwortung von mehr als zwei Einrichtungen oder Wohnformen ist unzulässig.

(2) 1Der Einsatz einer Person als Einrichtungsleitung und als Pflegedienstleitung bedarf der Zustimmung der zuständigen Behörde. 2§ 9 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.