§ 19 AVPfleWoqG
Personaleinsatz
(1) In stationären Einrichtungen ist die ständige Anwesenheit einer Fachkraft aus dem Bereich der Pflege sicherzustellen.
(2) 1Die zuständige Behörde kann erforderliche personalbezogene Maßnahmen treffen, wenn Mängel und ein daraus resultierendes Qualitätsdefizit in der Versorgung von pflegebedürftigen Menschen bestehen und nicht ausgeschlossen werden kann, dass diese auf unzureichendem Personaleinsatz oder unzureichender Konzeption beruhen. 2Soweit erforderlich, kann die zuständige Behörde von den Abs. 1 und 3 bis 5 abweichende Anforderungen an Anzahl und Qualifikation des Personals sowie die Konzeption stellen.
(3) 1In stationären Einrichtungen liegt eine ausreichende Personalausstattung in der Regel vor, wenn die Pflegesatzvereinbarung auf Grundlage der Personalbemessung gemäß § 113c SGB XI abgeschlossen wurde. 2In Einrichtungen, für die noch keine Pflegesatzvereinbarung im Sinn des Satzes 1 abgeschlossen wurde, muss mindestens die Hälfte der zur Betreuung und Pflege eingesetzten Personen eine Fachkraft sein.
(4) 1Für den Bereich der gerontopsychiatrischen Pflege und Betreuung muss für jeweils bis zu 30 Bewohnerinnen und Bewohner je eine gerontopsychiatrisch qualifizierte Fachkraft beschäftigt werden. 2Abweichend von Satz 1 ist der in der Pflegesatzvereinbarung verhandelte Personalschlüssel zulässig, wenn die jeweilige Fachkraft entsprechend für den Bereich der gerontopsychiatrischen Pflege und Betreuung von ihren Aufgaben im Regelbetrieb freigestellt wird. 3Sind nach den Sätzen 1 und 2 mindestens zwei gerontopsychiatrisch qualifizierte Fachkräfte zu beschäftigen, muss mindestens eine aus dem Bereich der Pflege stammen.
(5) 1In der Nacht müssen in stationären Einrichtungen für bis zu 40 Bewohnerinnen und Bewohner je eine Pflegekraft, mindestens aber eine Fachkraft aus dem Bereich der Pflege anwesend sein. 2Stationäre Einrichtungen mit 41 bis 50 und mit mehr als 80 Bewohnerinnen und Bewohnern können die Anwesenheit maximal einer Pflegekraft nach Satz 1 durch eine in Rufbereitschaft befindende Pflegekraft ersetzen, wenn sie entsprechend der fachlichen Konzeption eine angemessene räumliche und zeitliche Distanz zur Einrichtung sowie Gründe für eine Kontaktaufnahme und Erreichbarkeit festlegen. 3Abs. 1 bleibt unberührt. 4Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für stationäre Hospize.
(6) Der Träger einer stationären Einrichtung hat durch Personaleinsatzplanung sicherzustellen, dass auch kurzfristige Ausfälle von Pflege- und Betreuungskräften ausgeglichen werden.
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