§ 52 AVPfleWoqG
Anwendungsbereich und Zuständigkeit
(1) Die Regelungsbereiche der Teile 4, 5 und 6 finden auf die Berufsgruppen nach den §§ 1, 58 oder 64 des Pflegeberufegesetzes (PflBG) und nach § 3 Hebammengesetz (HebG) Anwendung.
(2) Die Teile 4 und 5 umfassen die Weiterbildungen zur
- 1.
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Einrichtungsleitung,
- 2.
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Pflegedienstleitung,
- 3.
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Praxisanleitung und
- 4.
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Gerontopsychiatrischen Pflege und Betreuung.
(3) Für den Vollzug der Teile 4, 5 und 6 sowie für die Ordnungswidrigkeitsverfahren nach § 89 Nr. 4 ist die Vereinigung der Pflegenden in Bayern KöR zuständige Behörde.
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