§ 52 AVPfleWoqG

Anwendungsbereich und Zuständigkeit

(1) Die Regelungsbereiche der Teile 4, 5 und 6 finden auf die Berufsgruppen nach den §§ 1, 58 oder 64 des Pflegeberufegesetzes (PflBG) und nach § 3 Hebammengesetz (HebG) Anwendung.

(2) Die Teile 4 und 5 umfassen die Weiterbildungen zur

1.

Einrichtungsleitung,

2.

Pflegedienstleitung,

3.

Praxisanleitung und

4.

Gerontopsychiatrischen Pflege und Betreuung.

(3) Für den Vollzug der Teile 4, 5 und 6 sowie für die Ordnungswidrigkeitsverfahren nach § 89 Nr. 4 ist die Vereinigung der Pflegenden in Bayern KöR zuständige Behörde.

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