§ 53 AVPfleWoqG

Weiterbildungsform

(1) 1Die Weiterbildungen sind entsprechend Anlagen 1 bis 4 modular aufgebaut. 2Die Module stellen die Anrechenbarkeit bereits erworbener fachlicher Qualifikationen sicher.

(2) 1Die Weiterbildungseinrichtungen können von den Stundenvorgaben für die einzelnen Themenbereiche der Module bis zu 20 % abweichen. 2Die Gesamtstundenvorgaben der jeweiligen Module bleiben davon unberührt.

(3) Die Weiterbildungen gliedern sich in theoretischen Unterricht und praktische Weiterbildung.

(4) 1Die praktische Weiterbildung besteht aus einem Praktikum und einer Projektarbeit. 2Sie ist in dafür geeigneten Einrichtungen unter Anleitung von entsprechend qualifizierten Personen abzuleisten. 3Im Rahmen der Weiterbildung zur Praxisanleitung gemäß den §§ 81 bis 86 ist anstatt eines Praktikums eine Hospitation zu absolvieren. 4Die Hospitation nach § 84 Abs. 2 Nr. 2 kann bis zur Hälfte des erforderlichen zeitlichen Umfangs in einer Berufsfachschule für Pflege stattfinden.

(5) Eine theoretische Unterrichtsstunde beträgt 45 Minuten, die Praktikumsstunden und die Hospitationsstunden betragen 60 Minuten.

(6) 1Auf Antrag kann die zuständige Behörde die Durchführung von Weiterbildungen als Fernlehrgang oder Fernstudienzeiten als Inhalte der Weiterbildungen zulassen. 2Die Zulassung nach Satz 1 setzt die Zulassung durch die staatliche Zentralstelle für Fernunterricht nach § 12 des Fernunterrichtsschutzgesetzes voraus.

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