§ 86 AVPfleWoqG
Prüfungsformen und Leistungsnachweise
(1) 1Abweichend von § 60 Abs. 2 ist eine Fallbearbeitung für die Module 1 und 2 sowie für 3 bis 5 der Anlage 4 jeweils gemeinsam zu erbringen. 2Diese umfasst jeweils grundsätzlich alle Themenbereiche der jeweiligen Module.
(2) 1Leistungsnachweise für die Fallbearbeitungen werden über § 60 Abs. 3 Satz 1 hinaus erbracht in Form
- 1.
-
einer Portfolioprüfung, welche mindestens sechs Einzelleistungen umfasst,
- 2.
-
einer Objective structured clinical examination (OSCE)-Prüfung mit einer Dauer von mindestens 30 Minuten oder
- 3.
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eines Referats mit einer Dauer von mindestens 30 Minuten und anschließender Diskussion.
2Für Fallbearbeitungen sind jeweils unterschiedliche Prüfungsarten zu erbringen.
(3) Die Projektarbeit bildet den Abschluss des Moduls 6 der Anlage 4.
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