§ 61 AVPfleWoqG

Zulassung zur mündlichen Abschlussprüfung

Zur mündlichen Abschlussprüfung wird zugelassen, wer einen Nachweis erbringt über

1.

die erfolgreich absolvierten Module oder vergleichbare Qualifikationen nach § 55,

2.

das Praktikum oder die Hospitation und

3.

die Fallbearbeitungen sowie den Projektbericht, die jeweils mindestens mit der Note 4,0 bewertet sein müssen.

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