§ 60 AVPfleWoqG

Prüfungsformen und Leistungsnachweise

(1) Prüfungsformen sind

1.

Fallbearbeitungen,

2.

eine Projektarbeit und

3.

eine mündliche Abschlussprüfung.

(2) 1Fallbearbeitungen dienen dem Nachweis der erworbenen Fachkompetenz in Bezug auf die jeweiligen Module. 2Für jedes Modul ist eine Fallbearbeitung durchzuführen, die grundsätzlich alle Themenbereiche des jeweiligen Moduls umfasst. 3Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer sollen dazu die in den Modulen vermittelte Fachkompetenz auf eine konkrete Fallschilderung aus dem Tätigkeitsfeld der jeweiligen Weiterbildung anwenden.

(3) 1Leistungsnachweise für die Fallbearbeitungen werden erbracht in Form

1.

einer schriftlichen Klausur mit einer Dauer von mindestens 90 Minuten,

2.

einer mündlichen Prüfung mit einer Dauer von mindestens 30 Minuten oder

3.

einer mindestens zehn Seiten umfassenden Hausarbeit mit anschließender Präsentation.

 2Jeder der in Nrn. 1 bis 3 genannten Leistungsnachweise sollte im Rahmen der zu absolvierenden Fallbearbeitungen mindestens einmal erbracht werden.

(4) 1Die Projektarbeit dient dem Transfer des erworbenen Wissens in die Praxis. 2Mit der Projektarbeit sollen insbesondere Fähigkeiten zur Steuerung von Veränderungsprozessen in einer Organisation nachgewiesen werden.

(5) 1Der Leistungsnachweis für die Projektarbeit erfolgt in Form eines schriftlichen Projektberichts im Umfang von mindestens zehn Seiten, der eine Beschreibung der Projektaufgabe und dessen fachlich begründete Bearbeitung sowie die Projektplanung, -durchführung und -evaluation umfasst. 2Ein Projektbericht über eine bereits außerhalb der Weiterbildung erfolgreich durchgeführte und einschlägige Projektarbeit kann als Leistungsnachweis durch die Weiterbildungseinrichtung anerkannt werden.

(6) Die mündliche Abschlussprüfung dient dem Nachweis der im Rahmen der Weiterbildung erworbenen Kompetenzen im Hinblick auf ihre praktische Anwendung.

(7) 1Der Leistungsnachweis im Rahmen der mündlichen Abschlussprüfung erfolgt in Form einer Präsentation der Projektarbeit und einem Fachgespräch. 2Die Dauer der Abschlussprüfung beträgt 30 Minuten.

(8) Der Leistungsnachweis über das Praktikum oder die Hospitation erfolgt in Form einer schriftlichen Bestätigung durch die Praktikumsstelle oder die Hospitationsstelle sowie eines schriftlichen Praktikumsberichts oder Hospitationsberichts.

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