§ 24 AVPfleWoqG
Zahl der Mitglieder der Bewohnervertretung
(1) Die Bewohnervertretung besteht bei in der Regel 6 bis 19 Bewohnerinnen und Bewohner aus einem Mitglied.
(2) Die Mitgliederzahl der Bewohnervertretung beträgt bei einer regelmäßigen Bewohnerzahl von
1. |
20 bis 50 Bewohnerinnen und Bewohner |
3, |
2. |
51 bis 150 Bewohnerinnen und Bewohner |
5, |
3. |
151 bis 250 Bewohnerinnen und Bewohner |
7, |
4. |
über 250 Bewohnerinnen und Bewohner |
9. |
(3) Bei Bewohnervertretungen mit nur einem Mitglied ist die Wahl einer Person, die nicht in der stationären Einrichtung wohnt, zulässig, wenn die Wahl einer Bewohnerin oder eines Bewohners nicht zustande kommt.
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