§ 23 AVPfleWoqG

Wählbarkeit

(1) 1Wählbar sind die nach § 22 Abs. 1 und 2 Satz 1 oder Satz 2 wahlberechtigten Personen und sonstige Vertrauenspersonen der Bewohnerinnen und Bewohner. 2Anstelle einer wahlberechtigten Bewohnerin oder eines wahlberechtigten Bewohners ist

1.

ein Angehöriger,

2.

der bestellte gesetzliche Betreuer oder

3.

die bevollmächtigte Person

wählbar, wenn dies die Bewohnerin oder der Bewohner ausdrücklich bestimmt.

(2) Nicht wählbar ist, wer

1.

gegen Entgelt oder als Mitglied des Vorstands, des Aufsichtsrats oder eines gleichartigen Organs des Trägers

a)

bei dem Träger der stationären Einrichtung,

b)

bei dem Kostenträger oder

c)

bei der zuständigen Behörde

tätig ist;

2.

eine Leitungsfunktion

a)

bei einem anderen Einrichtungsträger oder

b)

einem Verband von Einrichtungsträgern

innehat.

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.