§ 26 AVPfleWoqG
Vorbereitung und Durchführung der Wahl
(1) 1Der Wahlausschuss bestimmt Ort und Zeit der Wahl und informiert die Bewohnerinnen und Bewohner sowie die zuständige Behörde über die bevorstehende Wahl. 2Der Wahlausschuss holt die Wahlvorschläge und die Zustimmungserklärungen der vorgeschlagenen Personen zur Annahme der Wahl ein. 3Er erstellt eine Liste der Wahlvorschläge und gibt diese Liste sowie den Ablauf der Wahl bekannt.
(2) 1Der Wahlausschuss legt fest, ob die Bewohnervertretung in einer Wahlversammlung oder durch schriftliche Abgabe der Stimmen gewählt wird. 2Er hat allen Wahlberechtigten spätestens vier Wochen vor der Wahl deren Ort und Zeitpunkt sowie die Namen aller Bewerberinnen und Bewerber mitzuteilen. 3Wird eine Wahlversammlung einberufen, ist denjenigen Wahlberechtigten, die hieran nicht teilnehmen können, innerhalb einer angemessenen Frist Gelegenheit zur schriftlichen Stimmabgabe zu geben. 4Die Stimmen dürfen erst nach Ablauf der Frist ausgezählt werden. 5Die Leitung ist von der Wahlversammlung ausgeschlossen, sofern nicht durch den Wahlausschuss anders bestimmt. 6Der Wahlausschuss kann auch eine elektronische Stimmabgabe zulassen.
(3) 1Der Wahlausschuss hat die Wahlhandlung zu überwachen, die Stimmen auszuzählen und das Wahlergebnis in einer Niederschrift festzuhalten. 2Das Ergebnis der Wahl hat er bekannt zu machen. 3Bewerberinnen und Bewerber, die nicht in der stationären Einrichtung wohnen, sind über das Ergebnis zu informieren.
(4) Der Wahlausschuss fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit.
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.