§ 27 AVPfleWoqG

Wahlverfahren

(1) Die Bewohnervertretung wird in geheimer Wahl gewählt.

(2) 1Jede Wahlberechtigte und jeder Wahlberechtigte hat so viele Stimmen wie Mitglieder zu wählen sind. 2Für jede Bewerberin und jeden Bewerber kann nur eine Stimme abgegeben werden. 3Gewählt sind die Bewerberinnen und Bewerber, die die meisten Stimmen auf sich vereinigen. 4Wird die Mitgliederzahl gemäß § 24 erreicht, ist bei Stimmengleichheit zwischen Bewerberinnen oder Bewerbern, die in der stationären Einrichtung wohnen, und solchen, die nicht in der stationären Einrichtung wohnen, die Person gewählt, welche in der stationären Einrichtung wohnt. 5Im Übrigen entscheidet das Los.

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