§ 28 AVPfleWoqG
Mitteilung an die zuständige Behörde
(1) 1Der Träger der stationären Einrichtung hat die zuständige Behörde unverzüglich über die Bildung einer Bewohnervertretung zu unterrichten. 2Gleiches gilt, wenn eine Bewohnervertretung nicht gebildet werden konnte. 3In diesem Fall hat die Behörde in enger Zusammenarbeit mit wahlberechtigten Personen sowie mit dem Träger und der Leitung der stationären Einrichtung in geeigneter Weise auf die Bildung einer Bewohnervertretung hinzuwirken.
(2) Abs. 1 gilt entsprechend, wenn die Bewohnervertretung vor Ablauf ihrer regelmäßigen Amtszeit neu zu wählen ist.
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