§ 29 AVPfleWoqG

Amtszeit

1In stationären Einrichtungen für Menschen mit Behinderung beträgt die Amtszeit der Bewohnervertretung vier Jahre, im Übrigen zwei Jahre. 2Sie beginnt mit dem Tag der Wahl oder, wenn zu diesem Zeitpunkt noch eine Bewohnervertretung besteht, mit dem Ablauf von deren Amtszeit.

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