§ 33 AVPfleWoqG

Sitzungen und Beschlüsse der Bewohnervertretung

(1) Unbeschadet einer Wahlanfechtung beruft der Wahlausschuss die Bewohnervertretung binnen zwei Wochen nach Bekanntmachung des Wahlergebnisses zu ihrer ersten Sitzung ein.

(2) 1Die oder der Vorsitzende lädt zu den Sitzungen ein, legt die Tagesordnung fest und leitet die Sitzung. 2Die Mitglieder der Bewohnervertretung werden spätestens sieben Tage vor Sitzungsbeginn eingeladen. 3Die Einladung hat die Tagesordnung zu enthalten.

(3) Auf Antrag eines Viertels der Mitglieder der Bewohnervertretung oder der Einrichtungsleitung hat die oder der Vorsitzende eine Sitzung über den betreffenden Gegenstand einzuberufen.

(4) 1Die oder der Vorsitzende informiert die Einrichtungsleitung rechtzeitig über Zeit und Ort der Sitzung. 2Die Einrichtungsleitung hat an einzelnen Tagesordnungspunkten, die wesentliche Belange der Einrichtung betreffen, teilzunehmen, wenn sie hierzu eingeladen wurde.

(5) 1Die Bewohnervertretung kann beschließen, zu bestimmten Themenbereichen fach- und sachkundige Personen zur Sitzung hinzuzuziehen. 2Der Träger übernimmt die Auslagen der genannten Personen in angemessenem Umfang. 3Sie erhalten für ihre Tätigkeit keine Vergütung.

(6) 1Die Beschlüsse der Bewohnervertretung werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. 2Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden. 3Die Bewohnervertretung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend ist.

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