§ 32 AVPfleWoqG
Vorsitz der Bewohnervertretung
Die Bewohnervertretung mit mehr als zwei Mitgliedern wählt zur Vertretung der Interessen der Bewohnervertretung im Rahmen der von ihr gefassten Beschlüsse gegenüber der Leitung und außerhalb der Einrichtung in ihrer ersten Sitzung mit der Mehrheit ihrer Mitglieder die Vorsitzende oder den Vorsitzenden und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter.
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