§ 32 AVPfleWoqG

Nachrücken von Ersatzmitgliedern

1Scheidet ein Mitglied aus der Bewohnervertretung aus, rückt die nicht gewählte Person mit der höchsten Stimmenzahl als Ersatzmitglied nach. 2§ 22 Abs. 3 findet Anwendung. 3Das Gleiche gilt, wenn ein Mitglied der Bewohnervertretung verhindert ist.

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