§ 32 AVPfleWoqG
Nachrücken von Ersatzmitgliedern
1Scheidet ein Mitglied aus der Bewohnervertretung aus, rückt die nicht gewählte Person mit der höchsten Stimmenzahl als Ersatzmitglied nach. 2§ 22 Abs. 3 findet Anwendung. 3Das Gleiche gilt, wenn ein Mitglied der Bewohnervertretung verhindert ist.
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.