§ 31 AVPfleWoqG

Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft in der Bewohnervertretung endet durch

1.

Ablauf der Amtszeit,

2.

Rücktritt vom Amt,

3.

Ausscheiden aus der stationären Einrichtung,

4.

Verlust der Wählbarkeit oder

5.

Feststellung der zuständigen Behörde auf Antrag von zwei Dritteln der Mitglieder der Bewohnervertretung, dass das Mitglied der Bewohnervertretung seinen Pflichten nicht mehr nachkommt oder nicht mehr nachkommen kann.

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