§ 37 AVPfleWoqG

Mitbestimmungsrecht, Form und Durchführung der Mitbestimmung

(1) Die Bewohnervertretung bestimmt bei folgenden Entscheidungen der Leitung im Rahmen der vom Einrichtungsträger jährlich festzulegenden Budgets mit:

1.

Aufstellung der Grundsätze der Verpflegungsplanung,

2.

Freizeitgestaltung und Bildungsangebote einschließlich der Planung und Durchführung der von der Einrichtungsleitung angebotenen Veranstaltungen,

3.

Angelegenheiten der sozialen Betreuung im Rahmen des Gesamtkonzepts der Einrichtung,

4.

Qualitative Aspekte der Betreuung und Pflege im Rahmen des Gesamtkonzepts der Einrichtung und

5.

Ausgestaltung der Gemeinschaftsräume.

(2) Entscheidungen, die der Mitbestimmung der Bewohnervertretung unterliegen, sind im gegenseitigen Einvernehmen zu treffen.

(3) Einrichtungsleitung oder Träger informieren die Bewohnervertretung rechtzeitig über der Mitbestimmung unterliegende Vorhaben und bemühen sich unter Berücksichtigung der Anregungen und Änderungswünsche der Bewohnervertretung um gegenseitiges Einvernehmen.

(4) 1Die von der Bewohnervertretung geäußerten Vorschläge zu den der Mitbestimmung unterliegenden Angelegenheiten hat die Einrichtungsleitung oder der Träger wohlwollend zu prüfen. 2Die Einrichtungsleitung oder der Träger teilt der Bewohnervertretung das Ergebnis der Prüfung in angemessener Frist, längstens binnen sechs Wochen, mit.

(5) Ist die Herstellung des Einvernehmens nicht möglich, hat die Bewohnerversammlung zu entscheiden.

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