§ 36 AVPfleWoqG
Aufgaben der Bewohnervertretung
Die Bewohnervertretung hat folgende Aufgaben:
- 1.
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Maßnahmen des Betriebs der stationären Einrichtung, die den Bewohnerinnen und Bewohner dienen, bei der Einrichtungsleitung oder dem Träger zu beantragen,
- 2.
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Anregungen und Beschwerden von Bewohnerinnen und Bewohner entgegenzunehmen und erforderlichenfalls auf ihre Erledigung hinzuwirken,
- 3.
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die Eingliederung der Bewohnerinnen und Bewohner in der stationären Einrichtung zu fördern,
- 4.
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bei Entscheidungen in Angelegenheiten nach den §§ 37 und 38 mitzubestimmen und mitzuwirken sowie
- 5.
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unbeschadet des Art. 9 Abs. 2 PfleWoqG Bewohner- oder Teilbewohnerversammlungen, an denen auf Verlangen der Bewohnervertretung die Leitung teilzunehmen hat, durchzuführen.
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