1Ungeachtet des Art. 9 Abs. 2 PfleWoqG kann die Bewohnervertretung jederzeit eine Bewohner- oder Teilbewohnerversammlung abhalten. 2Auf Verlangen der Bewohnervertretung hat die Einrichtungsleitung an der Bewohnerversammlung oder an einzelnen Tagesordnungspunkten teilzunehmen.