§ 35 AVPfleWoqG
Verschwiegenheit
1Über die im Rahmen der Ausübung des Amts bekannt gewordenen Erkenntnisse ist Stillschweigen, auch über die Dauer des Amts hinaus, zu bewahren. 2Dies gilt nicht gegenüber den übrigen Mitgliedern der Bewohnervertretung. 3Satz 1 gilt für die nach § 33 Abs. 5 Satz 1 teilnehmenden Personen entsprechend.
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