§ 101 AVSG

Sofortzuschlag

Zuständige Träger im Sinne von § 145 Abs. 4 Satz 1 SGB XII sind diejenigen Träger der Sozialhilfe, die für den Vollzug der Leistungen zuständig sind, an die der Sofortzuschlag anknüpft.

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