§ 103 AVSG
Zuständigkeit für die Ausführung des Ersten Abschnitts des Bundeserziehungsgeldgesetzes und der Abschnitte 1 bis 3 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes
Zuständig für die Ausführung des Ersten Abschnitts des Bundeserziehungsgeldgesetzes und der Abschnitte 1 bis 3 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes ist das Zentrum Bayern Familie und Soziales.
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