§ 115 AVSG
Vollzugsbehörde
1Für den Vollzug der Lastenausgleichsgesetze ist die Regierung von Mittelfranken zuständig, soweit bundes- und landesrechtlich keine abweichenden Zuständigkeiten bestehen. 2Sie führt bei der Wahrnehmung der Aufgaben des Lastenausgleichs zusätzlich die Bezeichnung „Ausgleichsamt“.
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