§ 116 AVSG

Beschwerdeausschuss

(1) 1Für die Durchführung der Beschwerdeverfahren in Lastenausgleichsangelegenheiten ist bei der Regierung von Mittelfranken ein Beschwerdeausschuss eingerichtet. 2Bei der Wahrnehmung der Aufgaben des Beschwerdeausschusses führt die Regierung von Mittelfranken zusätzlich die Bezeichnung „Beschwerdeausschuss Bayern für den Lastenausgleich“.

(2) Die Beisitzer des Beschwerdeausschusses wählt der Bezirkstag von Mittelfranken.

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