§ 117 AVSG

Anerkennung von Geschädigtenverbänden

Als Geschädigtenverbände, die vor der Wahl der Beisitzer beim Beschwerdeausschuss gemäß § 310 Abs. 3 LAG zu hören sind, werden anerkannt:

1.

Für die Vertriebenen:

der Bund der Vertriebenen, Landesverband Bayern e.V., unter Beteiligung der Landsmannschaften,

2.

für die Sachgeschädigten:

der Landesverband bayerischer Haus- und Grundbesitzer e.V. mit den entsprechenden Unterorganisationen.

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