§ 117 AVSG
Anerkennung von Geschädigtenverbänden
Als Geschädigtenverbände, die vor der Wahl der Beisitzer beim Beschwerdeausschuss gemäß § 310 Abs. 3 LAG zu hören sind, werden anerkannt:
- 1.
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Für die Vertriebenen:
der Bund der Vertriebenen, Landesverband Bayern e.V., unter Beteiligung der Landsmannschaften,
- 2.
-
für die Sachgeschädigten:
der Landesverband bayerischer Haus- und Grundbesitzer e.V. mit den entsprechenden Unterorganisationen.
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