§ 12 AVSG
Abweichende Regelung im Geschäftsbereich des Staatsministeriums der Justiz
Im Geschäftsbereich des Staatsministeriums der Justiz sind an Stelle der obersten Dienstbehörde Arbeitgeber im Sinn des § 184 Abs. 3 SGB VI
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die Präsidenten der Oberlandesgerichte für die Richter und Richterinnen, Beamten und Beamtinnen sowie für die sonstigen versicherungsfrei Beschäftigten der in ihren Bezirken gelegenen Gerichte und Staatsanwaltschaften,
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der Präsident des Oberlandesgerichts München außerdem für die Beamten und Beamtinnen sowie für die sonstigen versicherungsfrei Beschäftigten im Bayerischen Staatsministerium der Justiz,
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das Landesamt für Finanzen für die Beamten und Beamtinnen sowie für die sonstigen versicherungsfrei Beschäftigten der Justizvollzugsanstalten und der Justizvollzugsschule Straubing.
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