§ 11 AVSG

Entscheidung über den Aufschub der Beitragszahlung

Arbeitgeber im Sinn des § 184 Abs. 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) für die Entscheidung über den Aufschub der Beitragszahlung ist bei Beamten und Beamtinnen, Richtern und Richterinnen sowie bei sonstigen versicherungsfrei Beschäftigten, deren Dienstherr der Freistaat Bayern ist, die jeweilige oberste Dienstbehörde, soweit nicht in den §§ 12 bis 14 Abweichendes bestimmt ist.

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