§ 14 AVSG

Abweichende Regelung im Geschäftsbereich sonstiger oberster Dienstbehörden

In der Staatskanzlei, dem Obersten Rechnungshof und den Geschäftsbereichen der übrigen Staatsministerien ist an Stelle der obersten Dienstbehörde Arbeitgeber im Sinn des § 184 Abs. 3 SGB VI für die Beamten, Richter und sonstigen versicherungsfrei Beschäftigten das Landesamt für Finanzen.

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