§ 15 AVSG

Zuständigkeiten

(1) 1Für die Ausstellung der Bescheinigung nach § 21 Abs. 5 Satz 2 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte (ALG) und nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit (FELEG) in Verbindung mit § 21 Abs. 5 Satz 2 ALG ist die Kreisverwaltungsbehörde zuständig. 2Sie entscheidet über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 21 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 bis 4 ALG im Einvernehmen mit dem Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten.

(2) 1Die nach § 7 Abs. 5 FELEG erforderliche Bescheinigung zum Nachweis der Voraussetzungen

1.

des § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Buchst. a FELEG erteilt die für die abzugebende Fläche zuständige Kreisverwaltungsbehörde im Einvernehmen mit dem Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten,

2.

des § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 FELEG erteilt das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten.

 2Zuständig ist jeweils das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, in dessen Amtsbereich der Antragsteller seinen Betriebssitz hat.

(3) Zur Landveräußerung und Landverpachtung können nach § 21 Abs. 6 Satz 1 und 2 ALG ermächtigt werden

1.

die Flurbereinigungsverbände und die Teilnehmergemeinschaften nach dem Flurbereinigungsgesetz,

2.

die Bayerische Landessiedlung GmbH.

(4) Die in Abs. 3 genannten juristischen Personen leiten die gesonderten Nachweise (§ 21 Abs. 6 Satz 4 ALG) zusammengefasst dem Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Tourismus zu, das die Nachweise veröffentlicht.

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