§ 10 AVSG
Kostentragung
1Die Mitglieder tragen ihre Kosten vorbehaltlich Satz 2 selbst. 2Entschädigungsleistungen an die Patientenvertreter trägt das Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention; die Erstattung ihrer Reisekosten richtet sich nach dem Bayerischen Reisekostengesetz.
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.