§ 9 AVSG
Beschlüsse des Gemeinsamen Landesgremiums
1Das Gemeinsame Landesgremium entscheidet durch Beschluss mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. 2Beschlüsse im schriftlichen Verfahren werden mit der Mehrheit von zwei Dritteln aller stimmberechtigten Mitglieder gefasst.
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