§ 8 AVSG

Zusammensetzung des Gemeinsamen Landesgremiums

(1) 1In das Gemeinsame Landesgremium entsenden auf die Dauer von drei Jahren:

1.

vier Mitglieder die Arbeitsgemeinschaft der Krankenkassenverbände in Bayern,

2.

je zwei Mitglieder

a)

die Bayerische Krankenhausgesellschaft,

b)

die Kassenärztliche Vereinigung Bayerns,

c)

das Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention,

3.

je ein Mitglied

a)

die Bayerische Landesärztekammer,

b)

die Bayerische Landeskammer der Psychologischen Psychotherapeuten und der Kinder-und Jugendlichenpsychotherapeuten,

c)

die Bayerische Landeszahnärztekammer,

d)

die Bayerische Landesapothekerkammer

als Vertreter der Heilberufekammern,

4.

je ein Mitglied

a)

der Bayerische Gemeindetag,

b)

der Bayerische Städtetag,

c)

der Bayerische Landkreistag,

d)

der Bayerische Bezirketag

als Vertreter der kommunalen Spitzenverbände,

5.

ein Mitglied der Patienten- und Pflegebeauftragte der Staatsregierung,

6.

zwei Mitglieder die Organisationen nach § 140f SGB V (Patientenvertreter).

 2Soweit Angelegenheiten allein oder weit überwiegend die vertragszahnärztliche Versorgung betreffen, entsendet abweichend von Satz 1 Nr. 2 Buchst. b die Kassenzahnärztliche Vereinigung Bayerns die dort genannte Anzahl an Mitgliedern. 3Hierüber entscheidet das Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention.

(2) 1Stimmberechtigt sind die Mitglieder nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 sowie je ein Vertreter der Heilberufekammern (Abs. 1 Satz 1 Nr. 3) und der kommunalen Spitzenverbände (Abs. 1 Satz 1 Nr. 4). 2Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. 3Die übrigen Mitglieder können mitberaten und bei der Beschlussfassung anwesend sein.

(3) 1Die entsendenden Stellen benennen ihre Mitglieder und deren Stellvertreter gegenüber der Geschäftsstelle. 2Die Abberufung eines Mitglieds oder Stellvertreters erfolgt gegenüber der Geschäftsstelle unter gleichzeitiger Benennung einer Ersatzperson. 3Die Heilberufekammern und die kommunalen Spitzenverbände (Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und 4) benennen gegenüber der Geschäftsstelle das nach Abs. 2 Satz 1 stimmberechtigte Mitglied.

(4) 1Das Gemeinsame Landesgremium gibt sich eine Geschäftsordnung. 2Den Vorsitz führt das Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention.

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