§ 7 AVSG

Gemeinsames Landesgremium

1Es besteht ein Gemeinsames Landesgremium nach § 90a Abs. 1 SGB V mit einer Geschäftsstelle beim Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention. 2Das Gemeinsame Landesgremium hat das Recht zur Stellungnahme nach § 90a Abs. 2 SGB V und § 12 Abs. 3 Satz 3 der Zulassungsverordnung für Vertragsärzte.

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