§ 6 AVSG

Erteilung der Genehmigung zur Durchführung künstlicher Befruchtung

Zuständige Behörde nach § 121a Abs. 1 Satz 1 SGB V für die Erteilung der Genehmigung zur Durchführung künstlicher Befruchtung ist das Staatsministerium für Gesundheit und Pflege.

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