§ 6 AVSG
Erteilung der Genehmigung zur Durchführung künstlicher Befruchtung
Zuständige Behörde nach § 121a Abs. 1 Satz 1 SGB V für die Erteilung der Genehmigung zur Durchführung künstlicher Befruchtung ist das Staatsministerium für Gesundheit und Pflege.
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