§ 142 AVSG

Abberufung und Amtsniederlegung

(1) 1Auf gemeinsamen Antrag aller in § 138 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a bis e genannten Organisationen hat das Landesamt für Pflege das vorsitzende Mitglied oder dessen Stellvertreter abzuberufen. 2Das Landesamt für Pflege kann das vorsitzende Mitglied oder dessen Stellvertreter abberufen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.

(2) Die in § 138 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a bis e genannten Organisationen und das Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention können die jeweils von ihnen bestellten weiteren Mitglieder und deren Stellvertreter jederzeit durch schriftliche Erklärung gegenüber der Geschäftsstelle abberufen.

(3) Die Mitglieder und Stellvertreter können ihr Amt jederzeit durch schriftliche Erklärung gegenüber der Geschäftsstelle niederlegen.

(4) Die Abberufung nach Abs. 2 und die Amtsniederlegung nach Abs. 3 haben keine Auswirkung auf laufende Verfahren.

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