(1) Die Amtsperiode der Schiedsstelle beträgt vier Jahre.
(2) Scheidet ein Mitglied oder ein Stellvertreter vor Ablauf der Amtsperiode aus, gelten § 37 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 und § 138 Abs. 2 und 3 entsprechend.
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