§ 151 AVSG

Höhe der zuschussfähigen Sachausgaben

(1) Als jährliche Pauschalbeträge für die in § 150 abschließend aufgeführten Sachausgaben werden pro bezuschusster Fachkraftstelle für Ausgaben nach

1.

§ 150 Nr. 1

5600 €;

2.

§ 150 Nr. 2

700 €;

3.

§ 150 Nr. 3 und 4

insgesamt 600 €;

4.

§ 150 Nr. 5, 6 und 7

insgesamt 2200 €;

5.

§ 150 Nr. 8

410 €

festgestellt.

(2) Für jeden begonnenen Monat des Zuschusszeitraumes gemäß § 152 Abs. 2 Satz 1, in dem die zu bezuschussende Fachkraftstelle nicht besetzt ist, reduzieren sich die Pauschalbeträge jeweils um ein Zwölftel.

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