§ 151 AVSG
Höhe der zuschussfähigen Sachausgaben
(1) Als jährliche Pauschalbeträge für die in § 150 abschließend aufgeführten Sachausgaben werden pro bezuschusster Fachkraftstelle für Ausgaben nach
1. |
§ 150 Nr. 1 |
5600 €; |
2. |
§ 150 Nr. 2 |
700 €; |
3. |
§ 150 Nr. 3 und 4 |
insgesamt 600 €; |
4. |
§ 150 Nr. 5, 6 und 7 |
insgesamt 2200 €; |
5. |
§ 150 Nr. 8 |
410 € |
festgestellt.
(2) Für jeden begonnenen Monat des Zuschusszeitraumes gemäß § 152 Abs. 2 Satz 1, in dem die zu bezuschussende Fachkraftstelle nicht besetzt ist, reduzieren sich die Pauschalbeträge jeweils um ein Zwölftel.
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