§ 27 AVSG
Unterausschüsse
(1) 1Der Landesjugendhilfeausschuss kann zur Vorbereitung seiner Beschlüsse Unterausschüsse einrichten. 2Die Arbeitsaufträge legt der Landesjugendhilfeausschuss fest. 3Bei der Einrichtung der Unterausschüsse und der Festlegung ihrer Arbeitsaufträge soll auf die Aufgabengliederung der Verwaltung des Landesjugendamts Rücksicht genommen werden.
(2) 1Die Zusammensetzung der Unterausschüsse und die Anzahl der ihnen angehörenden Personen legt der Landesjugendhilfeausschuss nach Maßgabe der verfügbaren Haushaltsmittel durch Beschluss fest. 2Er kann in Unterausschüsse auch Personen berufen, die nicht Mitglieder des Landesjugendhilfeausschusses sind; dies gilt auch für Personen, die nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen. 3Zwei Drittel der Mitglieder eines Unterausschusses müssen dem Landesjugendhilfeausschuss als stimmberechtigte Mitglieder angehören.
(3) 1Über den Vorsitz eines Unterausschusses entscheidet der Landesjugendhilfeausschuss. 2Der Vorsitz soll einem stimmberechtigten Mitglied oder einem stimmberechtigten stellvertretenden Mitglied übertragen werden.
(4) 1Die Unterausschüsse sind vorberatend tätig. 2Ihre Sitzungen sind nicht öffentlich. 3§ 25 Abs. 3 gilt entsprechend.
(5) Näheres regelt die Geschäftsordnung des Landesjugendhilfeausschusses.
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