§ 31 AVSG
Geschäftsordnung
1Der Landesjugendhilfeausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung. 2Er beschließt die Geschäftsordnung nach Anhörung des Leiters oder der Leiterin der Verwaltung (§ 29) und der obersten Landesjugendbehörden mit der Mehrheit von zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder.
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