§ 32 AVSG
Übertragung von Aufgaben auf den Bayerischen Jugendring
(1) 1Die Aufgaben des überörtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe nach § 85 Abs. 2 SGB VIII werden, soweit sie die Jugendarbeit betreffen, auf den Bayerischen Jugendring übertragen. 2Dies gilt insbesondere für
- 1.
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die Beratung der Jugendämter und die Entwicklung von Empfehlungen zur Erfüllung der Aufgaben der Jugendarbeit,
- 2.
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die Förderung der Zusammenarbeit zwischen den Jugendämtern und den anerkannten freien Trägern der Jugendarbeit,
- 3.
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die Anregung und Förderung von Einrichtungen, Diensten und Veranstaltungen der Jugendarbeit, soweit sie den örtlichen Bedarf übersteigen,
ferner für
- 4.
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die Planung, Anregung, Förderung und Durchführung von Modellvorhaben zur Weiterentwicklung der Jugendarbeit,
- 5.
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die Beratung der Träger von Einrichtungen der Jugendarbeit in Fragen der Planung und Betriebsführung,
- 6.
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die Fortbildung von Mitarbeitern in der Jugendarbeit,
soweit die in Nrn. 4 bis 6 genannten Aufgaben für den örtlichen Bereich nicht durch die Jugendämter wahrgenommen werden können. 3Zur Jugendarbeit im Sinn dieser Bestimmung gehören auch die damit sachlich zusammenhängenden Aufgaben der Jugendsozialarbeit und des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes.
(2) Unberührt bleiben die Zuständigkeit des Landesjugendhilfeausschusses zur Behandlung von Angelegenheiten der Jugendarbeit im Gesamtzusammenhang der Jugendhilfe und der Jugendhilfeplanung nach § 71 Abs. 4 Satz 3 in Verbindung mit Abs. 2 SGB VIII sowie die Aufgaben der Obersten Landesjugendbehörde nach § 82 Abs. 1 SGB VIII und die Aufgaben der Bezirke nach Art. 31 AGSG.
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