§ 34 AVSG
Festsetzung und Auszahlung
(1) Die einmalige Festsetzung der pauschalierten Festbeträge nach § 33 gegenüber den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe erfolgt durch die Bezirke.
(2) 1Die Bezirke überweisen die Gesamtbeträge an die kreisfreien Gemeinden und Landkreise zum 1. September. 2Die Regierung von Mittelfranken ersetzt den Bezirken die Beträge, die auf den Staat entfallen, zum 1. September.
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.