§ 41e AVSG

Beteiligung der Menschen mit Behinderungen

(1) Die LAGH vertritt die Interessen der Menschen mit Behinderungen bei den Schiedsverfahren.

(2) 1Sie benennt dafür einen Hauptvertreter und bis zu drei weitere Vertreter (Interessenvertreter). 2§ 36 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend. 3Sie werden auf unbestimmte Zeit bestellt. 4Für die Abberufung und Amtsniederlegung gilt § 38 Abs. 2 bis 4 entsprechend.

(3) 1Der Hauptvertreter ist entsprechend § 40b Abs. 1 und 2 Satz 1 und 2 zu laden. 2Die Schiedsstelle ist nur beschlussfähig, wenn auch die Ladung nach Satz 1 ordnungsgemäß erfolgt ist. 3Die weiteren Interessenvertreter haben im Einzelfall ebenfalls das Recht zur Teilnahme an Verhandlung, Beratung und Beschlussfassung. 4Sie teilen ihre Teilnahme unverzüglich nach Bekanntgabe des Sitzungstermins der Geschäftsstelle mit, die die beteiligten Organisationen unterrichtet. 5Alle Interessenvertreter dürfen sich bei Bedarf von Assistenzkräften begleiten lassen.  6§ 40b Abs. 2 Satz 3 gilt für die Interessenvertreter entsprechend.

(4) 1Den Interessenvertretern kommt im Schiedsverfahren eine beratende Funktion zu. 2Die Namen der am Schiedsverfahren teilnehmenden Interessenvertreter sowie der wesentliche Inhalt ihrer Aussagen sind in die Niederschrift aufzunehmen.

(5) 1Sie haben während und nach Beendigung ihrer Tätigkeit über die ihnen bekannt gewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren. 2Dies gilt nicht gegenüber den der Geschäftsstelle benannten und den anderen beteiligten Organisationen mitgeteilten Vertretern der Mitgliedsverbände der LAGH, sofern sie sich ebenfalls zur Verschwiegenheit verpflichtet haben. 3Das Nähere regelt die Geschäftsordnung der Schiedsstelle. 4Auf einen angemessenen Ausgleich zwischen dem Informationsinteresse der Mitgliedsverbände sowie dem Geheimhaltungsinteresse der Parteien und den an dem Schiedsverfahren beteiligten anderen Organisationen ist zu achten.

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.