§ 41d AVSG
Abweichende Bestimmungen
(1) Abweichend von § 35 Abs. 3 Satz 2 sind die beteiligten Organisationen die Mitgliedsverbände der in § 41b Abs. 1 genannten Gruppen und die Landesarbeitsgemeinschaft SELBSTHILFE von Menschen mit Behinderung und chronischer Erkrankung und ihrer Angehörigen in Bayern e. V. (LAGH).
(2) 1Es wird abweichend von § 40e Abs. 1 eine Fallpauschale von 400 € gewährt, die sich auf 200 € bei Antragsrücknahme oder Erledigung auf sonstige Weise ermäßigt. 2Wird die Schiedsstelle an einem gerichtlichen Verfahren beteiligt, wird eine zusätzliche Fallpauschale von 200 € gewährt.
(3) 1Die Mindestgebühr nach § 40f Abs. 1 Satz 2 ermäßigt sich auf 200 €, wenn im Zeitpunkt der Antragsrücknahme das Ruhen des Verfahrens angeordnet war. 2Abweichend von § 40f Abs. 2 Satz 1 wird die Entschädigung nach § 40e Abs. 2 von der Partei getragen, die die Hinzuziehung beantragt hat.
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