§ 41g AVSG

Arbeitsgruppe

(1) 1Für die Bestimmung und stetige Weiterentwicklung des Instruments zur Bedarfsermittlung nach § 118 SGB IX wird eine Arbeitsgruppe gebildet. 2In diese Arbeitsgruppe werden folgende Mitglieder entsandt:

1.

das vorsitzende Mitglied vom Bayerischen Bezirketag,

2.

je eines von den Trägern der Eingliederungshilfe,

3.

acht von den Leistungserbringern; hierzu zählen die freigemeinnützigen, die privat-gewerblichen und die kommunalen Leistungserbringer,

4.

zwei von den Regierungen,

5.

eines von der Geschäftsstelle des Beauftragten für die Belange von Menschen mit Behinderung in Bayern,

6.

fünf von den Betroffenen- und Angehörigenverbänden der Menschen mit Behinderung in Bayern.

 3Es wird entsprechend Satz 2 jeweils mindestens ein Stellvertreter bestimmt. 4Scheidet ein Mitglied oder Stellvertreter aus, ist unverzüglich ein Nachfolger zu entsenden. 5Die Mitglieder und Stellvertreter sind ehrenamtlich tätig.

(2) 1Die Arbeitsgruppe kann Unterarbeitsgruppen bilden und in diese Vertreter weiterer Organisationen als Mitglied berufen. 2Weitere Organisationen sollen beteiligt werden, wenn ihre Mitwirkung auf Grund ihrer besonderen Sachkunde erforderlich ist.

(3) Die Arbeitsgruppe gibt sich eine Geschäftsordnung.

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