§ 41h AVSG
Aufgaben
(1) 1Die Arbeitsgruppe hat neben der Bestimmung und Weiterentwicklung des Instruments zur Bedarfsermittlung auch dessen Anwendung zu begleiten. 2Für einen einheitlichen Vollzug des Instruments zur Bedarfsermittlung hat die Arbeitsgruppe Orientierungshilfen zu erstellen. 3Dabei hat sich das von der Arbeitsgruppe erarbeitete Instrument zur Bedarfsermittlung an folgenden Kriterien zu orientieren:
- 1.
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Möglichkeit der Ermittlung der Bedarfe und Ressourcen von Erwachsenen und von Kindern und Jugendlichen,
- 2.
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Orientierung an den individuellen Ressourcen und am individuellen Bedarf des Menschen mit Behinderung und nicht an Leistungserbringern oder Leistungsorten,
- 3.
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Orientierung an der Internationalen Klassifikation der Funktionsfähigkeit, Behinderung und Gesundheit,
- 4.
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Abbildung, inwiefern durch Selbsthilfe oder das soziale Umfeld des Menschen mit Behinderung bei der jeweiligen Beeinträchtigung Unterstützung und Abhilfe geschaffen werden kann oder welche Art der Leistung notwendig ist, um die Beeinträchtigung zu beseitigen oder abzumildern,
- 5.
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Vornahme einer Gewichtung der Beeinträchtigung der Aktivität und Teilhabe,
- 6.
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Einschätzung des Umfangs des Bedarfs zur Beseitigung oder Abmilderung der Beeinträchtigung,
- 7.
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Orientierung an den Instrumenten zur Ermittlung des Rehabilitationsbedarfs nach § 13 SGB IX und den bezüglich dieser Instrumente vereinbarten gemeinsamen Empfehlungen nach § 26 SGB IX.
(2) 1Die Arbeitsgruppe hat die Bestimmung und Weiterentwicklung des Instruments zur Bedarfsermittlung in einem transparenten Verfahren vorzunehmen. 2Dies umfasst:
- 1.
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Die Arbeitsgruppe berichtet der Arbeitsgemeinschaft nach § 41f und dem Landesbehindertenrat jährlich über ihre Arbeit.
- 2.
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Der Öffentlichkeit ist das durch die Arbeitsgruppe erarbeitete Instrument zur Bedarfsermittlung sowie eine nähere Erläuterung dazu in verständlicher Form zugänglich zu machen; entsprechendes gilt für die wesentlichen Informationen, die die Entwicklung des Instruments zur Bedarfsermittlung betreffen.
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