§ 42a AVSG
Sektorenübergreifender Landespflegeausschuss
(1) 1Der Landespflegeausschuss tritt auf seinen Beschluss oder auf Beschluss des Gemeinsamen Landesgremiums nach § 7 als sektorenübergreifender Landespflegeausschuss im Sinn des Art. 77a Abs. 1 AGSG zusammen. 2Aus sachlichen Gründen kann eine Sitzung des sektorenübergreifenden Landespflegeausschusses vertagt werden.
(2) 1Abweichend von § 42 Abs. 2 setzt sich der sektorenübergreifende Landespflegeausschuss zusammen aus
- 1.
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den Mitgliedern gemäß § 42 Abs. 2 Nr. 1, 3, 4, 6 und 7,
- 2.
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sieben Mitgliedern aus dem Bereich der Pflege- und Krankenkassen,
- 3.
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einem Mitglied aus dem Bereich der Bayerischen Krankenhausgesellschaft,
- 4.
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einem Mitglied aus dem Bereich der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns,
- 5.
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einem Mitglied aus dem Bereich der Vereinigung der Pflegenden in Bayern,
- 6.
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einem Mitglied als Vertretung des Bayerischen Bezirketags.
2Stellt das Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention fest, dass eine Angelegenheit allein oder weitüberwiegend die vertragszahnärztliche Versorgung betrifft, tritt für deren Behandlung an die Stelle des Mitglieds nach Satz 1 Nr. 4 ein Mitglied aus dem Bereich der Kassenzahnärztlichen Vereinigung Bayerns.
(3) 1 § 42 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 5 gilt entsprechend. 2Die Gesamtzahl der Mitglieder soll nicht mehr als 30 betragen.
(4) 1Die Empfehlungen des sektorenübergreifenden Landespflegeausschusses sind einstimmig mit den Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder zu fassen. 2Stimmberechtigt sind die Mitglieder nach Abs. 2 Satz 1. 3Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend. 4Die übrigen Mitglieder können mitberaten und bei der Beschlussfassung anwesend sein.
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