§ 43 AVSG
Bestellung der Mitglieder
(1) 1Die Mitglieder des Landespflegeausschusses aus dem Bereich der Pflegeeinrichtungen werden unter Beachtung des Grundsatzes der Trägervielfalt von den Vereinigungen der Träger der Pflegeeinrichtungen in Bayern bestellt. 2Hierbei entfallen auf die freigemeinnützigen Träger insgesamt sechs und auf die privaten Träger insgesamt drei Mitglieder, davon auf die Verbände der privaten Pflegedienste ein Mitglied und auf die Verbände der privaten stationären Pflegeeinrichtungen zwei Mitglieder.
(1a) 1Die Mitglieder des sektorenübergreifenden Landespflegeausschusses aus dem Bereich der Pflegeeinrichtungen in Bayern werden gemäß Abs. 1 Satz 1 bestellt. 2Hierbei entfallen auf die freigemeinnützigen Träger insgesamt fünf und auf die privaten Träger insgesamt drei Mitglieder; im Übrigen gilt Abs. 1 Satz 2 entsprechend. 3Ein Mitglied entfällt auf die kommunalen Einrichtungsträger.
(2) 1Die Mitglieder des Landespflegeausschusses aus dem Bereich der Pflegekassen werden von den Landesverbänden der Pflegekassen bestellt. 2Jeder Landesverband benennt ein Mitglied. 3Darüber hinaus benennen die Landesverbände gemeinsam ein weiteres Mitglied.
(2a) Die Mitglieder des sektorenübergreifenden Landespflegeausschusses aus dem Bereich der Pflegekassen und aus dem Bereich der Krankenkassen werden von den Landesverbänden der Pflegekassen und von den Landesverbänden der Krankenkassen jeweils gemeinsam bestellt.
(3) Das Mitglied aus dem Bereich einer nach § 42 Abs. 3 zusätzlich berufenen Organisation wird von dieser bestellt.
(4) Für die stellvertretenden Mitglieder gelten die Abs. 1 bis 3 entsprechend.
(5) 1Die Bestellung der Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder der beteiligten Organisationen wird wirksam, sobald ihre Namen der Geschäftsstelle bekanntgemacht worden sind. 2Solange keine Benennung durch die Organisationen erfolgt, ruht die Mitgliedschaft.
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