§ 68 AVSG

Grundsätze

(1) 1Der Freistaat Bayern gewährt nach Maßgabe dieses Abschnitts und der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen in den Bereichen Behindertenpflege und Pflege für psychisch Kranke Zuwendungen für die Finanzierung betriebsnotwendiger Investitionsaufwendungen bei bedarfsgerechten teil- und vollstationären Pflegeeinrichtungen sowie Einrichtungen der Kurzzeitpflege. 2Die staatliche Förderung erfolgt nach Maßgabe der im Staatshaushalt bereitgestellten Mittel.

(2) 1Die nach Art. 71, 72 und 73 AGSG zuständigen Aufgabenträger gewähren nach Maßgabe dieses Abschnitts und ihrer allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen Zuwendungen für die Finanzierung betriebsnotwendiger Investitionsaufwendungen bei bedarfsgerechten Pflegediensten, teil- und vollstationären Pflegeeinrichtungen sowie Einrichtungen der Kurzzeitpflege in den Bereichen Behindertenpflege, Pflege für AIDS-kranke Menschen und Pflege für psychisch Kranke. 2Bedarfsgerechte Pflegedienste, teil- und vollstationäre Pflegeeinrichtungen sowie Einrichtungen der Kurzzeitpflege im Bereich der Altenpflege können nach Maßgabe der in den Kommunalhaushalten bereitgestellten Mittel gefördert werden.

(3) Die kommunale Förderung kann die in § 72 genannte Förderhöhe übersteigen.

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