§ 82 AVSG

Voraussetzungen der Anerkennung

(1) 1 Andere als die in § 81 Nr. 7 und 8 genannten Angebote zur Unterstützung im Alltag werden vorbehaltlich Abs. 2 und Abs. 5 anerkannt, wenn

1.

dem Antrag ein Konzept zur Qualitätssicherung beigefügt wird,

a)

aus dem sich ergibt, dass die eingesetzten Kräfte nachweislich zielgruppen- und tätigkeitsgerecht qualifiziert sind oder diejenigen, die das Angebot nicht selber leiten und keine Schulungen oder Fortbildungen anbieten, mindestens angemessen fachbezogen geschult sind sowie laufend fortgebildet, angeleitet und unterstützt werden, und

b)

aus dem sich neben den Kontaktdaten und der Zielgruppe, die Leistungsform und regionale Verfügbarkeit des Angebots sowie die Höhe der Kosten, die dem Pflegebedürftigen für das jeweilige Angebot zur Unterstützung im Alltag in Rechnung gestellt werden, ergeben,

2.

das Angebot regelmäßig und verlässlich sowie auf Dauer ausgerichtet ist,

3.

ausreichender Versicherungsschutz besteht,

4.

bei der Beschäftigung der eingesetzten Kräfte die einschlägigen sozial- und versicherungsrechtlichen Bestimmungen sowie der für die jeweilige Tätigkeit maßgebliche Mindestlohn beachtet werden und die Aufwandsentschädigung der ehrenamtlich Tätigen deren Aufwendungen für ihr ehrenamtliches Engagement nicht offenbar übersteigt,

5.

bei Angeboten zur Unterstützung im Alltag, die eine einzelfallbezogene Unterstützung der Pflegebedürftigen mit ehrenamtlich Helfenden vorsehen, der Kostensatz für eine Helferstunde nicht höher ist als der für die jeweilige Tätigkeit maßgebliche Mindestlohn zuzüglich eines 50 %igen Aufschlags für Fixkosten,

6.

der Antragsteller sich verpflichtet, der zuständigen Behörde jährlich einen Tätigkeitsbericht oder einen gleichwertigen Sachstandsbericht im Rahmen der Förderung vorzulegen, aus dem sich insbesondere die Anzahl und die Art der übernommenen Betreuungs- bzw. Entlastungsleistungen sowie der hierfür eingesetzten Kräfte ergeben.

 2Der Träger teilt der zuständigen Behörde mit, wenn sich Änderungen bei den in Satz 1 Nr. 1 Buchst. b genannten Angaben ergeben. 3Der Träger von Angeboten nach § 81 Nr. 7 und 8 teilt der zuständigen Behörde die in Satz 1 Nr. 1 Buchst. b genannten Angaben sowie etwaige Änderungen nach Satz 2 mit.

(2) 1Die Anerkennung setzt voraus, dass die Angebote zur Unterstützung im Alltag Gewähr für eine fachlich angemessene Betreuung oder Entlastung unter Leitung einer geeigneten Fachkraft bieten. 2Insbesondere müssen

1.

Betreuungsgruppen

a)

unter Mitwirkung von ehrenamtlichen Helfern geführt werden,

b)

ab dem dritten Jahr durchschnittlich mindestens drei Hilfebedürftige betreuen und

c)

angemessene räumliche Voraussetzungen für die Betreuung bieten;

2.

Qualitätsgesicherte Tagesbetreuungen in Privathaushalten

a)

unter Mitwirkung von ehrenamtlichen Helfern geführt werden,

b)

über fachlich geschulte und angeleitete Gastgeber verfügen,

c)

durchschnittlich mindestens zwei weitere Hilfebedürftige, die keine Angehörigen des Gastgebers sind, betreuen,

d)

angemessene räumliche Voraussetzungen für die Betreuung bieten.

(3) 1Die Anerkennung begründet keinen Anspruch auf öffentliche Förderung. 2Die zuständige Behörde nach § 80 übermittelt dem Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention, der Arbeitsgemeinschaft der Pflegekassenverbände in Bayern und dem Verband der Privaten Krankenversicherung e.V. regelmäßig aktuelle Listen der anerkannten Angebote zur Unterstützung im Alltag.

(4) 1Einzelpersonen können nur in besonders gelagerten Fällen Angebote zur Unterstützung im Alltag erbringen. 2Solche Einzelpersonen können insbesondere folgende sein:

1.

Ehrenamtlich tätige Einzelpersonen im Rahmen der stundenweisen Entlastung und Unterstützung von Personen mit Pflegebedarf und ihrer Angehörigen, wenn sie die folgenden Voraussetzungen erfüllen:

a)

Die Einzelperson ist eine natürliche Person ab dem 16. Lebensjahr.

b)

Sie ist mit den Personen mit Pflegebedarf weder bis zum zweiten Grad verwandt oder verschwägert noch lebt sie mit diesen in häuslicher Gemeinschaft.

c)

Die Einzelperson ist nachweislich zielgruppen- und tätigkeitsgerecht qualifiziert oder hat mindestens die erforderliche Basisschulung absolviert.

d)

Sie verfügt über einen ausreichenden Versicherungsschutz.

e)

Die Aufwandsentschädigung liegt deutlich unter dem für die jeweilige Tätigkeit maßgeblichen Mindestlohn und übersteigt nicht offenbar die Aufwendungen der Einzelperson für ihr ehrenamtliches Engagement.

f)

Es werden nicht mehr als drei Personen mit Pflegebedarf pro Monat unterstützt.

g)

Die Einzelperson ist in dem Regierungsbezirk, in dem die Unterstützung geleistet wird, registriert; mit dieser Registrierung gilt das Angebot zur Unterstützung im Alltag als anerkannt; die Registrierungslisten werden regelmäßig der Arbeitsgemeinschaft der Pflegekassenverbände in Bayern und dem Verband der Privaten Krankenversicherung e.V. übermittelt.

2.

Einzelpersonen im Rahmen einer selbstständigen Tätigkeit, wenn

a)

es sich um haushaltsnahe Dienstleistungen oder Alltagsbegleitungen handelt,

b)

die Einzelperson eine geeignete Fachkraft ist und

c)

eine Anerkennung entsprechend Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2, 3 und 6 vorliegt.

(5) 1Pro Regierungsbezirk kann eine Stelle nach § 81 Nr. 9 anerkannt werden. 2Zur Koordinierung kann eine zusätzliche, landesweit agierende Stelle nach § 81 Nr. 9 anerkannt werden. 3Die Anerkennung erfolgt befristet auf längstens drei Jahre, eine erneute Anerkennung im Anschluss ist möglich.

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